Prüfung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

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Die PSA gegen Absturz ist vor jeder Benutzung (durch den Benutzer/Anwender), nach jeder Belastung sowie in regelmäßigen Abständen (mind. 1 x jährlich) durch einen Sachkundigen gemäß BGG 906 zu prüfen und zu dokumentieren.

    Kategorie:

    Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz kurz „PSAgA“ müssen regelmäßig und zuverlässig hohen Anforderungen entsprechen und daher in gewissen Zeitabständen, mindestens aber alle 12 Monate, von einem befähigten Sachkundigen überprüft werden.
    Wir bieten Ihnen durch unsere speziell geschulten und erfahrenen Sachkundigen nach DGUV G 312-906 die Überprüfung und Dokumentation Ihrer PSA gegen Absturz. Bei größeren Stückzahlen prüfen wir Ihr Equipment auch gerne bei Ihnen vor Ort.

    Die DGUV Regel 112-198 für die Nutzung von „persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ enthalten Forderungen, dass….

    • der Unternehmer Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA g.A.) entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen hat.
    • beschädigte oder durch Absturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA g.A.) der Benutzung zu entziehen sind, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
    • der Unternehmer feste Führungen (Schienen) von Steigschutzeinrichtungen, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind, nach Bedarf auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen hat.
    • der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz durch einen Sachkundigen warten zu lassen hat.